Update:
Inkrafttreten
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a und Artikel 2 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 4 Nummer 1 bis 6 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. April 2021 in Kraft.
Bis 1986 war es in Deutschland möglich trotz praktischer Ausbildung und Prüfung auf einem Pkw ohne Schaltgetriebe auf die so genannte Automatikbeschränkung zu verzichten, wenn während der Fahrschulausbildung sechs Stunden auf einem Fahr-zeug mit Schaltgetriebe absolviert worden waren. Trotz des Ablegens der praktischen Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug ohne Schaltgetriebe wurde in diesen Fällen bei Vorliegen der entsprechenden Bescheinigung von einer Beschränkung auf Fahrzeuge ohne Schaltgetriebe abgesehen und nur der Umstand, dass die Prüfung auf einem solchen Fahrzeug erfolgt ist, vermerkt.
Auf Veranlassung des Bundesrates ist aus Verkehrssicherheitsgründen die Fahreraubnis seit dem 1.4.1986 auf das Führen ohne Schaltgetriebe zu beschränken, wenn die praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem solchen Fahrzeug abgelegt wird. Gleiches fordert auch die Richtlinie 2006/126/EG. Alternativen hierzu gibt es bisher nicht. Fahrzeuge mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen sind heute in der Regel mit Automatikgetriebe oder auch ohne Getriebe ausgestattet. Um jedoch die Beschränkung zu vermeiden, bevorzugen Fahrschüler aktuell die Ausbildung und praktische Fahrerlaubnisprüfung auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe. Daher werden Fahrzeuge mit Automatikgetriebe in der Fahrschülerausbildung nur wenig eingesetzt.
Um den Verkehr sicherer und nachhaltiger zu machen, soll die Attraktivität von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und hochautomatisierten Fahrfunktionen bei jungen Fahranfängern erhöht werden. Um jungen Fahranfängern bereits während der Ausbildung die Nutzung von Fahrzeugen mit alternativen Antrieben und die Nutzung hochautomatisierter Fahrfunktionen zu ermöglichen und sie mit der neuen Technik und deren Anwendung vertraut zu machen, müssen Anreize für die Nutzung derartiger Fahrzeuge in der Fahrschülerausbildung geschaffen werden, indem damit verbundene Einschränkungen wegfallen. Dabei muss jedoch den Verkehrssicherheitsbedenken, die 1986 zur Einführung der Beschränkung geführt haben, Rechnung getragen werden.
Weitere Informationen zu der Verordnung findest du in der pdf.